Balkone sind sondereigentumsfähig und gelten auch ohne entsprechende zuordnung in der teilungserklärung bzw. Verschönerungen nur ein bisschen dekoration oder doch schon eine dauerhafte bauliche veränderung am gemeinschaftseigentum. Auch ohne entsprechende ausdrückliche zuordnung zum sondereigentum gehört der balkon schlicht zur entsprechenden wohnung.
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